112 StGB Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich, für Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, für qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren und von bis zu zehn Jahren und für einfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Es ergibt sich damit für die Freiheitsstrafe ein abstrakter Strafrahmen von mindestens zehn Jahren bis lebenslänglich und für die Geldstrafe ein solcher von mindestens 180 Tagessätzen bis zu 360 Tagessätzen (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art.