Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Bei B.______ fallen strafschärfend die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie teilweise deren mehrfache Begehung ins Gewicht. Es ist daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB der abstrakte Strafrahmen, ausgehend vom schwersten Tatbestand um die Hälfte zu erhöhen, allerdings unter Beachtung des für die betreffende Strafart geltenden Höchstmasses. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 3. Das Gesetz sieht für Mord im Sinne von Art. 112 StGB Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich, für Diebstahl im Sinne von Art.