18. Interessanterweise deuten Zeugenaussagen, denen in casu mehr Authentizität zuzuschreiben ist als den wechselnden Aussagen des Beschuldigten, im Fall L.______ am ehesten auf die Beteiligung von Mittätern hin. Genau in diesem Fall behauptet B.______ aber konsequent, allein gehandelt zu haben. 19. B.______ gab lediglich Auskunft über den Zeitraum der unmittelbaren Tatbegehung. Wo er sich vor bzw. nach den Taten aufgehalten hat, verschweigt er. Auch auf Vorhalt der ermittelten Standorte des von ihm verwendeten Mobiltelefons wollte er keine Angaben machen. [...], der beim Ausspionieren von W.______ Bijouterie nachweislich mit im Auto sass, habe zwar wissen müssen, dass B.___