Die zuständigen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erklärten auf Anfrage des Verhörrichters, dass sich in keinem der Fälle Anzeichen für einen Mittäter finden liessen. Als einziges Indiz für das Vorhandensein von Mittätern bleiben somit die folgenden Zeugenaussagen. 14. Im Falle W.______ fiel ca. am 14. Februar 2007 ein verdächtiger BMW 750i mit Kennzeichen [...] auf, welcher am 16. Februar 2007 (sechs Tage vor der Tat) durch die Polizei kontrolliert wurde. Insassen des Fahrzeuges waren der Beschuldigte B.______ sowie [...], geb. 29. Juli 1973, der wie B.______ auch litauischer Staatsangehöriger ist und von diesem stets [...]genannt wurde.