_ ist des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 13. Der Erörterung bedarf schliesslich die Frage, ob B.______ als Einzeltäter Die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erfährt Bestätigung durch die Aussagen K.______ und – soweit er sich erinnert – G.______. Beiden fiel kein zweiter Mann auf, was natürlich nicht heisst, dass kein solcher beteiligt gewesen sein kann. Die zuständigen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erklärten auf Anfrage des Verhörrichters, dass sich in keinem der Fälle Anzeichen für einen Mittäter finden liessen.