Dieser Kausalzusammenhang wird auch im Obduktionsgutachten bejaht. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Raubmord vgl. oben Ziff. V./15. Auch hier stimmen die wesentlichen Punkt des Sachverhalts überein und der Tatbestand des Mordes ist erfüllt. Art. 112 StGB konsumiert die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB, tritt aber zum einfachen Raub von Art. 140 Ziff. 1 StGB wegen der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter in echte Konkurrenz (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, a.a.O., N 30 zu Art. 112 StGB). Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ ist des einfachen Raubes im Sinne von Art.