_ verursacht zu haben. 12. Die Staatsanwaltschaft legt B.______ im Fall W.______ einen qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Last sowie einen Mord nach Art. 112 StGB. Den einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB anerkannte B.______. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vgl. Ziff. V./15. oben. Das Tatvorgehen war in den wesentlichen Punkten identisch. B.______ schlug W.______ lebensgefährlich zusammen, um ungestört seinen Diebstahl begehen zu können. Die Lebensgefahr ist durch das spätere Versterben offensichtlich gegeben. Dieser Kausalzusammenhang wird auch im Obduktionsgutachten bejaht.