Er erfüllt damit die körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung der bei den Überfällen an den Tag gelegten b) B.______ hat offensichtlich eine niedrige Hemmschwelle, was die Anwendung von Gewalt betrifft, auch weil er sie als legitimes Mittel zur Lösung von Konflikten betrachtet (vgl. unten Ziff. VIII./7.). c) B.______ hat offenbar keinerlei Respekt vor menschlichem Leben. Dies zeigt auch sein Verhalten gegenüber Y.______. Diesem gegenüber zeigte er weder Respekt noch Reue. Selbst wenn der Beschuldigte V.______ nicht getötet hätte, hätten Ehre und Anstand es geboten, Y.______ gegenüber weniger pietätlos aufzutreten.