__ den Überfall auf V.______ mit Sicherheit alleine ausgeführt hat, und auch bei der Ausführung des Überfalls auf W.______ am Tatort war. Eine allfällige Beteiligung von Mittätern hat, wenn überhaupt, höchstens im Planungsstadium stattgefunden. Die Kantonspolizei Zürich kommt zum Schluss – sie ging damals davon aus, der Beschuldigte habe tatsächlich unter Mithilfe eines zweiten Mannes gehandelt –, der Beschuldigte habe den Plan gehegt, nach dem Betreten des Juweliergeschäfts das Opfer mit der Schrotflinte auf den Boden zu zwingen, wo [...] ihm Handschellen anlegen sollte.