Ob er tatsächlich nur die Schlösser aufgedrückt habe, lasse sich weder bestätigen noch widerlegen. 8. Die Kantonspolizei Zürich hält in ihrem Schlussbericht vom 13. März 2008 fest, dass der Beschuldigte in seinem (zunächst widerrufenen) Geständnis viele Details nannte, die nur der Täter wissen konnte. Damals will der Beschuldigte nur bei diesem Einbruch Verstärkung durch einen [...] gehabt haben. Gesicherte Hinweise für einen zweiten Mann konnte die Kantonspolizei Zürich aber keine feststellen. Für den angeklagten Sachverhalt sind diese aber auch nicht weiter von Belang, denn für das Gericht steht fest, dass B.______ den Überfall auf V.___