betrat das Geschäft und schlug W.______ schliesslich ins Gesicht, fesselte ihn mit Handschellen und schleifte ihn in einen Nebenraum. Dieser Tatablauf ist praktisch identisch mit den bisherigen Abläufen, namentlich auch mit demjenigen in Glarus, wo B.______ nachweislich die einzige Person vor Ort war. Es gibt daher aufgrund des Tatablaufs keine Hinweise auf eine weitere beteiligte Person. Auch die Spurensicherung vor Ort lieferte keine entsprechenden Hinweise. Einzig die Aussagen des Beschuldigten lasten den Mord an W.______ einem nebulösen Mittäter an, B.____