Er gab auch die Sachbeschädigung zu, ergänzte aber, dass er nur die Schlösser aufgedrückt, nicht aber die Scheiben eingeschlagen habe. Zudem behauptete er, diese Tötung habe auch der Mittäter begangen. Und wenn man jemanden töten wolle, dann führe man nicht noch Handschellen mit; er habe ihn sinngemäss also nicht töten wollen. 6. Alles in allem anerkennt der Beschuldigte den Sacherhalt und die rechtliche Würdigung somit in weiten Teilen. In der Hauptverhandlung gestand er sogar den Mord an W.______. Der Sachverhalt stellt sich nach der Schilderung des Beschuldigten wie folgt dar. B.______ betrat das Geschäft und schlug W.__