Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Opfer noch bewegt. B.______ bestätigte die früher gemachte Aussagen gegenüber Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Zürich. Als Grund für seine Beteiligung nannte der Beschuldigte dieses Mal den Druck seiner Hintermänner. Ausser den zwei Silberbarren und einigen Schmuckstücken, die von der Polizei in Rosenheim auch sichergestellt worden seien, habe [...] die Beute mitgenommen. Den Mord bestritt der Beschuldigte. Diesen habe er weder selber begangen noch sei er mit [...] abgemacht gewesen. Raub und Sachbeschädigung anerkenne er aber.