_ getötet. Dadurch habe er sich wegen qualifizierten Raubes im Deliktsbetrag von CHF 203'650.― gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB sowie wegen Mordes nach Art. 112 StGB strafbar gemacht. 2. Die Verteidigung räumt zwar die Beteiligung des Beschuldigten am Überfall ein, sieht ihn aber trotz des in der Hauptverhandlung abgelegten ― nach ihrer Ansicht vagen ― Mordgeständnisses als Mitglied einer Bande, wobei nicht einwandfrei nachgewiesen werden könne, dass B.______ derjenige war, der W.______ getötet habe. 3. Die Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich fand am 3. April 2007 statt. Hier berichtete der Beschuldigte über seine Hintermänner.