__ „typische posttraumatische Belastungsstörungen“ fest. 12. Das Geständnis stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich eines (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. VII. Fall [...] 1. Schliesslich legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, er habe am 22. Februar 2007 kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie [...] an der [...] in [...] überfallen und dabei den anwesenden Geschäftsinhaber W.______ getötet.