Im Geschäftslokal von G.______ war die Überwachungskamera nach unten geschwenkt. Sie ergibt somit keine Hinweise auf einen Mitttäter. Angesichts B.______ Fixierung auf Überwachungskameras erscheint es sehr gut möglich, dass er die Kamera selber nach unten geschwenkt hat. 11. Der ärztliche Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2008 attestiert G.______ eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und am Hinterkopf, Prellungen im Gesicht und Schürfungen im Rumpfbereich. Die Verletzungen seien zu keinem Zeitpunkt lebensgefährlich gewesen. Der Bericht von [...], Craniosacral-Therapeut, stellte bei G.______ „typische posttraumatische Belastungsstörungen“ fest.