Sie verwies auf die Akten und den Arztbericht. 9. Das Opfer G.______ erinnerte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2006 nur noch daran, dass ein vermeintlicher Russe in den Laden gekommen sei und sich für eine teure Rolex interessiert habe. Dann breche seine Erinnerung ab. Die Erinnerung G.______ ist unvollständig, liefert aber immerhin keine Anhaltspunkte dafür, dass B.______ nicht allein gehandelt hat. Am 10. März 2006 erfolgte eine zweite Einvernahme. Das Opfer konnte sich noch immer an nichts erinnern. Eine Wahlbildkonfrontation verlief negativ. 10. Im Geschäftslokal von G.______ war die Überwachungskamera nach unten geschwenkt.