das Geschäft bereits mit Vorsatz betrat. Alsdann schlug er G.______ mit der Faustinnenseite an den Kiefer, fesselte ihn mit Handschellen und als dieser zu schreien begann, gab er ihm noch mindestens zwei, eventuell drei, Ohrfeigen. Er sammelte seine Beute ein und verliess das Geschäft wieder. B.______ anerkannte hier einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 8. Mit Verfügung vom 13. April 2010 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Kantonspolizei Zürich, zur geänderten Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Mit ihrem Bericht vom 28. April 2010 kam die Kantonspolizei dieser Aufforderung wie folgt nach: Sie verwies auf die Akten und den Arztbericht.