Er bestätigte die Richtigkeit der Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft Zürich sinngemäss. 6. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 bestritt der Beschuldigte die posttraumatische Belastungsstörung und die Gehirnerschütterung des Opfers, er habe ihn nur leicht an der Lippe verletzt. Er anerkannte aber, einen Raub begangen zu haben. 7. Auch bei diesem dritten Überfall nimmt das Gericht B.______ nicht ab, dass er während eines Spaziergangs zufällig in der Gegend war und dabei zufällig auch noch Handschellen mit sich führte. Vielmehr erachtete es als gegeben, dass B.______ das Geschäft bereits mit Vorsatz betrat.