gesamthaft habe er ihn drei- bis viermal geschlagen. Der Beschuldigte anerkannte in der Folge den vorgeworfenen Sachverhalt, nachdem er G.______ „mit der zur Faust geballten Hand stark gegen das Gesicht“ und nachfolgend „mehrmals mit der offenen Hand gegen den Kopf“ geschlagen habe. Er stritt nicht ab, dass G.______ erhebliche Kopfverletzungen, eine Gehirnerschütterung, eine blutende Verletzung an der Lippe sowie eine Schwellung im Kieferbereich erlitten haben soll. 5. Anlässlich der ersten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Glarus vom 7. August 2009 anerkannte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt und die rechtliche Würdigung sowie den Deliktsbetrag.