Darauf sei G.______, der noch bei Sinnen gewesen sei, ruhig gewesen. G.______ habe während der Anwesenheit des Beschuldigten nie das Bewusstsein verloren, das sei ganz sicher. Der Beschuldigte habe einmal am Kiefer und einmal seitlich am Kopf geschlagen. Es könne sein, dass G.______ den Kopf beim Hinfallen angeschlagen habe. 4. Am 28. April 2008 erfolgte die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. Der Beschuldigte behauptete, er habe die Handschellen einfach dabei gehabt, er wisse nicht wieso. Er habe G.______ zunächst niedergeschlagen und anschliessend nochmals geschlagen; gesamthaft habe er ihn drei- bis viermal geschlagen.