112 StGB. VI. Fall [...] 1. Am 14. Februar 2006 um ca. 11.00 Uhr habe der Beschuldigte das Uhrengeschäft Uhrenatelier am [...] in Zürich ausgeraubt. Dabei habe er den Geschäftsinhaber G.______ niedergeschlagen, gefesselt und 44 Armbanduhren im Wert von CHF 398'650.― gestohlen. Dadurch habe B.______ sich wegen einfachen Raubes, im Deliktsbetrag von CHF 398'650.―, gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 2. Der Beschuldigte anerkannte den angeklagten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung. 3. Der Beschuldigte wurde am 2. Mai 2007 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Er gab den ihm vorgeworfenen Überfall auf das Uhren-Atelier von G.______ am 14. Februar 2006 zu.