Zu erwähnen ist auch, dass ein Grossteil der Morddelikte allgemein ihren Ursprung in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer haben. Bei V.______ handelt es sich aber eben gerade nicht um eine B.______ bekannte Person. V.______ war ein wildfremdes Opfer, dessen Tötung nicht auf je nachdem entschuldigende oder nachvollziehbare persönliche Gründe zurückzuführen ist, sondern dessen Tod seinen Grund einzig und allein darin hat, dass er B.______ Bereicherungsabsicht zur falschen Zeit am falschen Ort im Wege stand. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit ein Raubmord gegeben. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.