Ziel seines Handelns war Habgier. Die Verteidigung verneint dies zwar, aber würde man ihrem Einwand Folge leisten und Habgier als "Rechtfertigung" der Gewalt ausschliessen, so bliebe eigentlich nur die blosse Freude an der Gewalt selber als Motiv für das Handeln B.______, was wiederum keinesfalls zu B.______ Vorteil gereichen würde. Hinsichtlich der "Verhältnismässigkeit" der angewendeten Gewalt muss zudem hier festgestellt werden, dass B.______ nach dem Überfall auf L.______ mittlerweile über einschlägige Erfahrung mit sich wehrenden Opfern hatte und deshalb diesmal bessere Vorbereitungen getroffen und deshalb Handschellen mitgenommen hat.