_ schlug V.______, welcher an den Folgen starb, während des Überfalls, um sich ungestört die Beute aneignen zu können. In grosser Gefühlskälte und Rücksichtslosigkeit schlug er V.______ ohne zu Zögern mehrfach auf den Kopf, währenddem dieser gefesselt am Boden lag. Es gibt keine Anzeichen von Mitgefühl oder Reue, im Gegenteil zeigte sich B.______ gegenüber Y.______ im Nachgang zur Tat sehr pietätlos. Es ist erwiesen, dass B.______ entgegen seiner Behauptung keine Hilfe für den schwer verletzten V.______ geholt hat. Ziel seines Handelns war Habgier.