Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer (tatsächlichen oder vermuteten) Reaktion des Opfers getötet hat etc. (Regeste zu BGE 115 IV 187). Vorliegend sagte B.______ aus, wenn V.______ nicht geschrieen hätte, dann wäre nichts passiert. Er stützt mit seiner Aussage die Auffassung des Gerichts, wonach die Schläge lediglich Mittel zum Zwecke des ungestörten Diebstahls bzw. Raubes waren. B.______ schlug V.____