111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Der objektive Tatbestand des Mordes umfasst die Tötung eines Menschen. B.______ war der einzige Täter und V.______ starb als Folge des Überfalls. B.______ muss somit V.______ getötet haben. Weder B.______ selber noch die Verteidigung bestritten dies. Subjektiv ist im Falle des Mordes nicht nur Vorsatz, sondern zudem besondere Skrupellosigkeit bei der Tathandlung gefordert.