Dies gilt wie erwähnt auch für den Vorsatz, welcher bereits beim Betreten des Geschäfts vorgelegen haben muss. B.______ nannte als Grund für die Tat Bereicherungsabsicht. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind damit erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. 16. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgen Artikel (sc. 112 ff. StGB) zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).