112 StGB zur Last. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Raub vgl. vorstehend Ziff. IV. 22. ff.. Wie oben dargelegt musste B.______ durch seine brutale Vorgehensweise damit rechnen, dass V.______ den Überfall nicht überleben würde. V.______ ist an den Folgen denn auch tatsächlich gestorben. Somit ist zu bejahen, dass B.______ Handeln V.______ in Lebensgefahr gebracht hat. Die übrigen Tatbestandselemente des Raubes sind erfüllt, denn das Vorgehen B.______ in diesem Fall stimmt in den wesentlichen Punkten mit dem Vorgehen im Fall L.______ überein. Dies gilt wie erwähnt auch für den Vorsatz, welcher bereits beim Betreten des Geschäfts vorgelegen haben muss.