Der Alarmknopf wurde somit von B.______ gar nie gedrückt, es handelt sich nach Überzeugung des Gerichts um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Aufgrund der Schuhabdrücke befand sich lediglich ein einziger Täter im Geschäft. B.______ stritt nie ab, zum Tatzeitpunkt im Geschäft gewesen zu sein; er bestätigte vor Schranken sogar, V.______ überfallen zu haben. In Kombination dieser beiden Fakten ergibt sich, dass B.______ auch in Glarus allein im Geschäft war. Somit konnte es auch nur B.______ sein, der V.______ erschlagen hat. 15. Die Staatsanwaltschaft legt B.______ vorliegend einen qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie einen Mord nach Art. 112 StGB zur Last.