Es könne aber aufgrund der vorgefundenen Schuhabdrücke geschlossen werden, dass sich nach der Tat lediglich eine unbekannte Person am Tatort aufgehalten habe. Bei dieser Person müsse es sich um den Täter handeln. In der Bijouterie V.______ sei zum Zeitpunkt der Tat eine Alarmanlage mit zwei am Ladenkorpus erkennbaren Klingelknöpfen installiert gewesen. Die Knöpfe hätten Den Widerruf des Geständnisses hält die Kantonspolizei auch aufgrund der bisherigen Aussagen des Beschuldigten mit erklärtem Täterwissen für völlig unglaubwürdig. Die DNA-Untersuchung zeigte keine Spuren B.______ auf dem Alarmknopf. Ein entsprechender Alarm ging bei der Polizei nicht ein. Der Alarmknopf wurde somit von B.___