10. B.______ behauptete, zum Schluss der Tat habe er den Alarmknopf gedrückt, um Hilfe für V.______ zu holen. Er sagte selber aus, nie Handschuhe getragen zu haben. Dennoch fanden sich auf dem Alarmknopf am Tatort keinerlei Spuren B.______. Auch ging kein entsprechender Alarm bei der Polizei ein. Es muss sich hier somit um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln. Im Übrigen passt diese Behauptung wieder ins Bild des Gericht, wonach B.______ im Nachhinein seine Tat geschönt darstellt. 11. Der Umstand, dass B.____