Am 10. Juli 2006 führte das IRM eine Obduktion an V.______ durch, mit folgendem Ergebnis: „Zusammenfassend steht aus rechtsmedizinischer Sicht fest, dass V.______ an den Folgen der schweren Hirnverletzung verstorben ist, für welche am ehesten Schütteln des Oberkörpers oder Schläge in das Gesicht in Frage kommen. Faustschläge ins Gesicht können ohne weiteres die klinisch dokumentierten Blutunterlaufungen in den Augenweichteilen (Brillenhämatom) verursacht haben“. Das Gutachten bestätigt die Vermutung, dass V.______ durch die wiederholten Schläge auf den Kopf getötet wurde. Wie bereits erwähnt bestritt auch die Verteidigung den Zusammenhang zwischen den Schlägen und dem Tode V.______ nicht.