Vermutlich hätte B.______ V.______ ohne grosse Mühe erneut fesseln und zurück in den Nebenraum schleifen können. Schliesslich konnte sich dieser nicht einmal mehr aus eigener Kraft auf den Beinen halten. Dessen ungeachtet schlug der Beschuldigte am Boden zum fünften Mal auf den blutenden Kopf des Opfers ein. Es gilt damit als erwiesen, dass er zumindest in Kauf nahm, V.______ mehr als nur zu immobilisieren. Auch hier wollte B.______ wie schon bei L.______ sicher gehen, dass er ungestört seinen Raub zu Ende bringen konnte. Einen schreienden Ladenbesitzer galt es daher möglichst rasch zum Schweigen zu bringen. 9. Am 10. Juli 2006 führte das IRM eine Obduktion an V.____