Motiv seien wiederum seine Schulden gewesen. Er habe keinen Mittäter gehabt, obwohl er von Zeugen beim Auskundschaften des Tatorts mit einer zweiten Person beobachtet worden sei. Der Beschuldigte anerkannte den Deliktsbetrag von CHF 70'000.― und den Sachverhalt sinngemäss, will aber keine Tötungsabsicht gehabt haben. In der zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter vom 27. Januar 2010 sagte B.______ aus, diese Tötung habe auch der Mittäter begangen. Und wenn man jemanden töten wolle, dann führe man nicht noch Handschellen mit; er habe ihn sinngemäss also nicht töten wollen. 7. Dem Psychiater T.______ erläuterte, wie es zum Tatentschluss gekommen sei.