Die Todesfolge könne sich der Beschuldigte nicht erklären. Zwar könne er sich vorstellen, dass seine Schläge dem Opfer grossen Schaden zugefügt hätten, aber dass sie tödlich waren, könne nicht sein. Er sei litauischer und internationaler Karate-Champion gewesen und habe deshalb gut verstanden, was er alles bewirken könne. Deshalb habe er auch nicht mit der gestreckten Faust zugeschlagen, sondern in einer runden Bewegung mit der Handinnenseite. Er habe keine besondere Kraft anwenden müssen. Hätte V.______ nicht geschrieen, wäre nichts passiert. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es für V.______ tödlich enden könnte.