Die Verteidigung bejahte zwar den Kausalzusammenhang zwischen dem Wirken B.______ und dem Tod V.______, bestritt aber die rechtliche Qualifikation als Mord, ebenso wie die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB. Konkret stellte die Verteidigung den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Eventualvorsatz zur Tötung und Habgier als Motiv der Tat in Frage. Der Beschuldigte selber ging in der Hauptverhandlung gar über den von der Verteidigung eingeräumten Tatumfang hinaus und gestand neben dem Raub auch den Mord ein. Bei dieser Sachlage ist der Sachverhalt, soweit für den Mord und die Qualifizierung des Raubes relevant, zu erstellen. 3. Am 3. April 2007 wurde B.___