Er habe sich damit des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 70'000.―, gemäss Art. 170 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB und, indem er den anwesenden Geschäftsinhaber V.______ erschlagen habe, des Mordes nach Art. 112 StGB strafbar gemacht. 2. Der Beschuldigte zeige sich gemäss Verteidigung insofern geständig, als er den Raub verübt und V.______ mehrmals geschlagen habe. Die Verteidigung bejahte zwar den Kausalzusammenhang zwischen dem Wirken B.______ und dem Tod V.______, bestritt aber die rechtliche Qualifikation als Mord, ebenso wie die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 4 StGB.