Indes war B.______, nachdem er mit diesem Schlag seinen Plan in die Tat umzusetzen begonnen hatte, bestrebt, das Geschäft raschest möglich wieder zu verlassen, so dass sein relativ kurzer Aufenthalt nach Ansicht des Gerichtes nicht reicht, um tatbestandsmässig zu sein, womit B.______ vom Anklagevorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen ist. V. Fall [...] 1. Gemäss Staatsanwaltschaft habe B.______ am 8. Juli 2005, zwischen 09.00 Uhr und 09.45 Uhr, die Bijouterie V.______ am [...] in [...] überfallen. Er habe sich damit des qualifizierten Raubes, im Deliktsbetrag von ca. CHF 70'000.―, gemäss Art.