Viel zu weit geht nach Ansicht Trechsels BGE 108 IV 39, wonach a priori zu vermuten sei, dass dem Publikum zu einem bestimmten Zweck geöffnete Räumlichkeiten nicht in Verfolgung anderer Zwecke betreten werden dürfen. Indes setzt das Verweilen in einem Raum trotz Aufforderung des Berechtigten, diesen zu verlassen, voraus, dass der Täter nach der Aufforderung noch eine gewisse Dauer im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er das Verbot des Berechtigten missachtet (Donatsch Andreas/Flachsmann Stefan/Hug Markus/Weder Ulrich, a.a.O., N 15 f. zu Art. 186 StGB). Mit Trechsel erachtet das Gericht den Tatbestand des Hausfriedensbruches vorliegend als nicht erfüllt.