Fehlende Erlaubnis genügt nicht, auch nicht ein hypothetischer Wille – "hätte der Hausherr die wahre Absicht des Täters gekannt…". Wer in Diebstahlsabsicht einen Selbstbedienungsladen betritt, begeht nicht Hausfriedensbruch, auch nicht, wer mittels Fassadenkletterei Einblick in ein Zimmer sucht. Viel zu weit geht nach Ansicht Trechsels BGE 108 IV 39, wonach a priori zu vermuten sei, dass dem Publikum zu einem bestimmten Zweck geöffnete Räumlichkeiten nicht in Verfolgung anderer Zwecke betreten werden dürfen.