186 StGB). Tatbestandsmässig ist erst das tatsächliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in den umschlossenen, aber nicht notwendigerweise verschlossenen Raum (Donatsch Andreas/Flachsmann Stefan/Hug Markus/Weder Ulrich, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18., überarbeitete Auflage, Zürich 2010, N 5 zu Art. 186 StGB). Nach Trechsel (Trechsel Stefan et al., a.a.O., N 15 zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen): Fehlende Erlaubnis genügt nicht, auch nicht ein hypothetischer Wille – "hätte der Hausherr die wahre Absicht des Täters gekannt…".