70 Abs. 4 aStGB, Stand 28. Dezember 2004). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Hausfriedensbruch, geregelt in Art. 186 StGB, fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 70 Abs. 4 aStGB; auch ist Art. 389 Abs. 2 nicht einschlägig, da Hausfriedensbruch als Vergehen nach altem wie nach neuem Recht einer Verjährungsfrist von sieben Jahren unterliegt, welche vorliegend noch nicht abgelaufen ist (Art. 97 Abs. 1 lit.