Zudem wäre für diese Tat am 6. Juli 2010 die Verjährung eingetreten, da dafür gemäss damals geltender Rechtslage die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 70 Abs. 4 aStGB anzuwenden sei, womit auf diesen Anklagepunkt nicht einzutreten sei. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (Art.