Die Verteidigung führte aus, wer ein Geschäft in rechtswidriger Absicht betrete, mache sich nicht des Hausfriedensbruches strafbar. Zudem wäre für diese Tat am 6. Juli 2010 die Verjährung eingetreten, da dafür gemäss damals geltender Rechtslage die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 70 Abs. 4 aStGB anzuwenden sei, womit auf diesen Anklagepunkt nicht einzutreten sei.