Dabei konsumiert der Raub die Körperverletzung (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 29 zu Art. 122 StGB). Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B.______ hat sich somit des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. 25. B.______ bestritt den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, schliesslich habe er nur ein öffentliches Geschäft betreten. Die Verteidigung führte aus, wer ein Geschäft in rechtswidriger Absicht betrete, mache sich nicht des Hausfriedensbruches strafbar.