__ sich von Schlag zu Schlag zunehmend verschlechterte. Und trotzdem schlug er ihn auf dem Boden liegend noch ein letztes Mal, nur um sicherzugehen, dass er nicht wieder aufstehen würde. Damit nahm er die Verletzungsfolgen in Kauf und handelte eventualvorsätzlich, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt. Mit dem Erfüllen des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB ist in casu auch der qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt. Dabei konsumiert der Raub die Körperverletzung (Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 29 zu Art. 122 StGB).