Die Überwältigung L.______ war in diesem Sinne notwendiges Übel zur Erreichung des Zweckes. B.______ gab an, die Wirkung eines Schlages hänge von der Kraft mit der er ausgeführt werde, ab. Aus dem Zustand L.______ nach der Tat kann geschlossen werden, dass B.______ sich nicht wirklich zurückhielt, auch wenn er dies behauptet. B.______ hätte daher wissen müssen, dass die L.______ zugefügten Schläge zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können, und dennoch schlug er zu. Auch muss ihm bei jedem weiteren Schlag aufgefallen sein, dass der Zustand L.______ sich von Schlag zu Schlag zunehmend verschlechterte.