dazu sei er feinmotorisch und intellektuell nicht mehr in der Lage, seine Hobbys Malen, Klavierspielen, Singen und Schauspielerei auszuüben, habe Angstzustände, Schlafstörungen und eine depressive Störung und müsse noch heute Medikamente einnehmen. Das Gericht sieht die Arbeitsunfähigkeit als erwiesen an. Sodann sei gemäss Verteidigung der Kausalzusammenhang zwischen Raub und Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. L.______ war vor dem Überfall noch voll erwerbstätig, nach dem Überfall jedoch stellte er seine Arbeit quasi von einem Tag auf den anderen vollständig ein.