Wie bereits erwähnt ist L.______ nach eigener Sachdarstellung zumindest teilweise arbeitsunfähig, weil er seine Hände nicht mehr bewegen kann. Eine befriedigende Ausübung eines Handwerks allgemein ist so nicht mehr möglich. L.______ ist als Goldschmied von dieser Einschränkung besonders betroffen, erfordert doch die Arbeit als Goldschmied im Speziellen handwerkliches Feingeschick. Den Einwand der Verteidigung, die Arbeitsunfähigkeit L.______ sei nicht nachgewiesen, erachtet das Gericht im Ergebnis als nicht begründet. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass die Arbeitsunfähigkeit formell in den Akten nirgends von einer Fachperson bestätigt wurde, beispielsweise in einem ärztlichen Zeugnis.